Absatz einsDer Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemeinschaft, dh. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines der EFTA-Staaten.
EWR-Abkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Artikel 94,
01.01.1994