Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 86,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Artikel 86

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt nach Maßgabe des Teils römisch VII alle für die Durchführung der Artikel 78 bis 85 und der daraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse, wozu unter anderem die Ergänzung oder Anpassung des Protokolls 31 wie auch der Erlaß von für die Durchführung des Artikels 85 erforderlichen Übergangsregelungen gehören kann.