Die EFTA-Staaten haben Zugang zu allen Teilen eines Programms.
EWR-Abkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Artikel 81,
01.01.1994
Die Zusammenarbeit in Form einer Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft beruht auf folgenden Grundsätzen: