Absatz einsAlle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit
EWR-Abkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Artikel 62,
01.01.1994
Verfassungsbestimmung
Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist