EWR-Abkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Artikel 41,
01.01.1994
Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.