Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

TEIL II
FREIER WARENVERKEHR

KAPITEL 1
GRUNDSÄTZE

Artikel 8

  1. Absatz einsDer freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.
  2. Absatz 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 10 bis 15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien.
  3. Absatz 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für die
    1. Litera a
      Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;
    2. Litera b
      Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.