Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Artikel 3

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.