Kurztitel

Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Text

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).