Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut
Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993,
Paragraph eins
01.08.1993
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).