Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

ERKLÄRUNGEN

EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN DES

ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN FINNLANDS, ISLANDS, NORWEGENS UND SCHWEDENS

ZU ALKOHOLMONOPOLEN

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erinnern Finnland, Island, Norwegen und Schweden daran, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZU ALKOHOLMONOPOLEN

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erklärt Liechtenstein, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen agrar-, gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR AMTSHILFE IN ZOLLSACHEN

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß sich Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 11 über die Amtshilfe in Zollsachen nach ihrer Auffassung auch auf Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz dieses Protokolls bezieht.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUM FREIEN VERKEHR

LEICHTER NUTZFAHRZEUGE

Der in Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Bescheinigungen, Teil I: Kraftfahrzeuge festgelegte Grundsatz des freien Verkehrs leichter Nutzfahrzeuge ab dem 1. Januar 1995 wird von den EFTA-Staaten unter der Voraussetzung anerkannt, daß bis dahin neue Rechtsvorschriften gelten, die denen für die anderen Fahrzeugklassen entsprechen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR PRODUKTHAFTUNG

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt zu Artikel 14 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, daß das Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens soweit erforderlich Rechtsvorschriften über den Schutz vor nuklearen Störfällen eingeführt haben wird, die dem durch internationale Übereinkommen gewährten Schutz gleichwertig sind.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR BESONDEREN LAGE DES LANDES

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

bezugnehmend auf Abschnitt 18 der Gemeinsamen Erklärung vom 14. Mai 1991, die auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation verabschiedet wurde,

unter erneuter Bestätigung der Pflicht, zu gewährleisten, daß alle Bestimmungen des EWR-Abkommens beachtet und nach Treu und Glauben angewandt werden,

erwartet, daß der besonderen geographischen Lage Liechtensteins im Rahmen des EWR-Abkommens gebührend Rechnung getragen wird,

ist der Auffassung, daß eine Situation, die das Ergreifen der in Artikel 112 des EWR-Abkommens bezeichneten Maßnahmen rechtfertigt, insbesondere dann als gegeben anzusehen ist, wenn Kapitalzuflüsse aus einer anderen Vertragspartei geeignet sind, den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden, oder wenn die Zahl der Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten oder anderen EFTA-Staaten oder die Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung in außergewöhnlichem Maße zunimmt.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZU SCHUTZMASSNAHMEN

Österreich erklärt, daß das verfügbare Siedlungsgebiet (insbesondere das verfügbare Bauland) wegen der besonderen geographischen Lage in einigen Landesteilen überdurchschnittlich knapp ist. Demzufolge könnten Störungen des Immobilienmarktes in bestimmten Gebieten zu ernstlichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten im Sinne der Schutzklausel des Artikels 112 des EWR-Abkommens führen und Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich machen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ISLANDS ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN

NACH DEM ABKOMMEN

Island stellt fest, daß es unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen wegen der Einseitigkeit seiner Wirtschaftsstruktur und seiner niedrigen Bevölkerungsdichte Schutzmaßnahmen ergreifen darf, falls die Anwendung des Abkommens insbesondere

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ÜBER AUDIOVISUELLE DIENSTE

Mit Bezug auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit stellt die Regierung Österreichs fest, daß sie nach dem geltenden EG-Recht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen ergreifen können, falls zur Umgehung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verlegungsprozesse stattfinden.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR AMTSHILFE

Mit Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich mit der Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen im Bereich der Finanzdienstleistungen (Bankgeschäfte, OGAW und Wertpapierhandel) befassen, unterstreicht die Regierung Liechtensteins die Bedeutung, welche sie den Prinzipien der Geheimhaltung und der Spezialität beimessen, und stellen fest, daß die Auskünfte ihrer zuständigen Behörden von den Behörden, die diese Auskünfte erhalten, gemäß diesen Grundsätzen zu behandeln sind. Unbeschadet der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Fälle bedeutet dies:

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR UNMITTELBAREN VOLLSTRECKBARKEIT

VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN NORWEGEN ANSÄSSIGEN

UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT WERDEN

Die Vertragsparteien werden darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, daß Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, daß derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und daß diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR UNMITTELBAREN

VOLLSTRECKBARKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN

NORWEGEN ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT

WERDEN

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR VOLLSTRECKUNG VON

ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE BEZÜGLICH FINANZIELLER VERPFLICHTUNGEN

IM HOHEITSGEBIET ÖSTERREICHS

Österreich erklärt, daß seine Verpflichtung, Entscheidungen der EG-Organe, durch die finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, nur solche Entscheidungen betrifft, die vollständig unter die Bestimmungen des EWR-Abkommens fallen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Gemeinschaft versteht die österreichische Erklärung dahingehend, daß die Vollstreckung von Entscheidungen, durch die Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, auf österreichischem Hoheitsgebiet gewährleistet wird, soweit die Entscheidungen, durch die derartige Verpflichtungen auferlegt werden, – selbst dann, wenn nicht ausschließlich – auf Bestimmungen des EWR-Abkommens beruhen.

Die Kommission kann jederzeit Konsultationen mit der Regierung Österreichs einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM SCHIFFBAU

Die Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, das Niveau der auftragsbezogenen Produktionsbeihilfen für Werften schrittweise zu senken. Die Kommission arbeitet darauf hin, die Beihilfehöchstgrenzen so weit und so schnell wie im Rahmen der Siebenten Richtlinie (90/684/EWG) möglich zu senken.

Die Siebente Richtlinie gilt bis Ende 1993. Bei der Entscheidung, ob eine neue Richtlinie erforderlich ist, überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Abbau auftragsbezogener Produktionsbeihilfen auch die Wettbewerbsbedingungen im Schiffbau im gesamten EWR. Bei dieser Überprüfung arbeitet die Kommission eng mit den EFTA-Staaten zusammen und trägt den Ergebnissen der Bemühungen in einem größeren internationalen Rahmen gebührend Rechnung, um Bedingungen zu schaffen, die einen Wettbewerb ohne Verzerrungen gewährleisten.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG IRLANDS ZU PROTOKOLL 28 ÜBER GEISTIGES

EIGENTUM – INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN

Irland versteht Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls 28 in der Weise, daß die Regierung Irlands sich zu verpflichten hat, vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Vorschriften alle für die Einhaltung der aufgeführten Übereinkommen erforderlichen Schritte zu unternehmen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUR CHARTA DER SOZIALEN

GRUNDRECHTE DER ARBEITNEHMER

Die Regierungen der EFTA-Staaten teilen die Ansicht, daß die erweiterte wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Fortschritten auf sozialem Gebiet einhergehen muß, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu erzielen sind. Die EFTA-Staaten wollen einen aktiven

Beitrag zur Entwicklung der sozialen Dimension des Europäischen Wirtschaftsraumes leisten. Sie begrüßen daher, daß die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf sozialem Gebiet auf Grund dieses Abkommens verstärkt wird. Die genannten Regierungen erkennen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer Garantie der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer im gesamten EWR zukommt, billigen die in der Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989 festgelegten Grundsätze und Rechte und erinnern an das darin niedergelegte Subsidiaritätsprinzip. Sie stellen fest, daß bei der Umsetzung derartiger Rechte die unterschiedliche Praxis der einzelnen Staaten, insbesondere hinsichtlich der Rolle der Sozialpartner und der Kollektivverträge, gebührend berücksichtigt werden muß.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR UMSETZUNG DES ARTIKELS 5 DER

RICHTLINIE 76/207/EWG HINSICHTLICH DER NACHTARBEIT

Die Republik Österreich,

in Anbetracht des in diesem Abkommen festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung,

angesichts Österreichs Verpflichtung aus diesem Abkommen, den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand in die österreichische Rechtsordnung zu übernehmen,

im Hinblick auf andere völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs,

mit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Nachtarbeit und die besondere Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer,

erklärt sich bereit, der besonderen Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die einseitige Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN RECHTEN DER

EFTA-STAATEN VOR DEM EG-GERICHTSHOF

  1. Ziffer eins
    Um die rechtliche Homogenität im EWR zu verstärken, ändert die Gemeinschaft die Artikel 20 und 37 der Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Weise, daß den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde der Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffnet wird.
  2. Ziffer 2
    Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die EFTA-Staaten in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 6 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen dieselben Rechte haben wie die EG-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN RECHTEN VON ANWÄLTEN
AUS DEN EFTA-STAATEN NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT

Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften so zu ändern, daß die für eine Rechtssache ernannten Bevollmächtigen sich bei der Vertretung eines EFTA-Staates oder der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Beistand oder einem Anwalt unterstützen lassen können, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten. Sie verpflichtet sich ferner, zu gewährleisten, daß Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten, Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vertreten dürfen. Treten solche Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf, so genießen sie unter den in den Verfahrensordnungen dieser Gerichte festzulegenden Bedingungen die Rechte und Immunitäten, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, damit Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht dieselben rechtlichen Vorrechte eingeräumt werden wie Anwälten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR BETEILIGUNG DER

SACHVERSTÄNDIGEN DER EFTA-STAATEN AN FÜR DEN EWR RELEVANTEN

EG-AUSSCHÜSSEN GEMÄSS ARTIKEL 100 DES ABKOMMENS

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß bei der Anwendung der Grundsätze des Artikels 100 davon ausgegangen wird, daß jeder EFTA-Staat seine eigenen Sachverständigen benennt. Diese werden gleichermaßen wie die Sachverständigen aus den EG-Mitgliedstaaten an der Sitzungsvorbereitung der jeweils zuständigen EG-Ausschüsse beteiligt. Die EG-Kommission setzt die Konsultationen so lange wie für notwendig erachtet fort, bis sie in einer förmlichen Sitzung ihren Vorschlag unterbreitet.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß sie die endgültige Anwendung des in Artikel 103 des Abkommens genannten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufschieben kann, bis die EFTA-Staaten die in Artikel 103 Absatz 1 genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZU ARTIKEL 103 ABSATZ 1

DES ABKOMMENS

In dem Bestreben, einen homogenen EWR zu verwirklichen, und unbeschadet der Arbeitsweise ihrer demokratischen Einrichtungen setzen sich die EFTA-Staaten nach Kräften dafür ein, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend

Artikel 103 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt werden.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM TRANSITVERKEHR IM

FISCHEREISEKTOR

Nach Auffassung der Gemeinschaft findet Artikel 6 des Protokolls 9 auch dann Anwendung, wenn bis zum Inkrafttreten des Abkommens keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Frage des Transitverkehrs gefunden worden ist.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNGEN

FINNLANDS, LIECHTENSTEINS, ÖSTERREICHS, SCHWEDENS ZU

WALERZEUGNISSEN

Die Europäische Gemeinschaft und die Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens erklären, daß die Tabelle römisch eins der Anlage 2 zu Protokoll 9 ihr Einfuhrverbot für Walerzeugnisse unberührt läßt.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU BILATERALEN ABKOMMEN

Die Gemeinschaft ist der Ansicht, daß

zwar in getrennten Rechtsinstrumenten niedergelegt, aber Teil des Gesamtgleichgewichts der Verhandlungsergebnisse sind und ein wesentliches Element für ihre Zustimmung zum EWR-Abkommen darstellen.
Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, den Abschluß des EWR-Abkommens so lange auszusetzen, bis ihr die Ratifizierung der genannten bilateralen Abkommen von den betreffenden EFTA-Staaten notifiziert worden ist. Außerdem behält sich die Gemeinschaft die Entscheidung bezüglich der Folgerungen vor, die im Falle einer Nichtratifizierung dieser Abkommen zu ziehen sind.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN

DER EWG UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DEN GÜTERVERKEHR

IM TRANSIT AUF DER SCHIENE UND DER STRASSE

Österreich bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße rechtzeitig für die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber seinen Standpunkt, daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechtsinstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUM

FINANZIERUNGSMECHANISMUS DER EFTA

Die EFTA-Staaten sind der Ansicht, daß die in der gemeinsamen Erklärung betreffend den Finanzierungsmechanismus genannten “zweckdienlichen und gerechten Lösungen“ dazu führen sollten, daß entweder der der Gemeinschaft beitretende EFTA-Staat nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft keine finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des EFTA-Finanzierungsmechanismus mehr hat oder daß seine Beiträge zum EG-Gesamthaushalt entsprechend angepaßt werden.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZU EINEM GERICHT ERSTER

INSTANZ

Die EFTA-Staaten werden bei Bedarf ein Gericht erster Instanz für Wettbewerbssachen einsetzen.