Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll D

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Text

  1. Ziffer eins
    Artikel 11 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz in bezug auf staatliche Monopole auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als entsprechende Verpflichtungen auf Grund des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum von diesen Staaten eingehalten werden müssen.
  2. Ziffer 2
    Im Falle des österreichischen Monopols auf Salz gilt Artikel 11 spätestens ab dem 1. Jänner 1995.