EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll C
Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,
Artikel 2
01.09.1993
Artikel 2
Liechtenstein und die Schweiz können auf Erzeugnisse, welche unter die in Tabelle römisch zwei angeführten Tarifnummern fallen, Abgaben fiskalischer Art anwenden, wobei sie die Bedingungen des Artikels 14 des Abkommens einhalten.
Wenn in Liechtenstein und in der Schweiz die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle römisch zwei angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.