EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien
Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1993,
Anlage 2
01.09.1993
ANHANG römisch zwei
AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert *1)
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder
Meeressäugetieren *1) gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen
oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren *1)
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien und anderem Schlachtanfall, von
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen
Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
Artikel 2
Artikel 3
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
und Lachsfische
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen
Kippered Heringe
ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht
fein zerkleinert:
1604.12 - - Heringe
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß
geeignet
Artikel 4
Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- frische oder gekühlte Filets von
Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von
Ostseeheringen
(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch
auf Filets, bei denen die beiden Seiten
aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder
Bauchseite.)
Artikel 5
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene
Filets, ausgenommen Seefische Karpfen, Aale
und Lachsfische
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Artikel 6
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04:
- Hering
- Kabeljau
Artikel 7
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische als Aale
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets,
ausgenommen Salzwasserfische und Aale
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1995 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.