Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei - Protokoll C

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1992

Text

Artikel 1

Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle römisch eins angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben.

Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle römisch eins angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.