BGBl. Nr. 761/1992Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10,
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Text
Strafbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
Wer
1.Ziffer eins
einer auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,einer auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2,, des Paragraph 2, Absatz 2, oder des Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung,
2.Ziffer 2
den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oderden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen.