Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 10,

Wer

  1. Ziffer eins
    einer auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2,, des Paragraph 2, Absatz 2, oder des Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung,
  2. Ziffer 2
    den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder
  3. Ziffer 3
    der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen.