EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R
BGBl.Nr. 729/1992
Anlage 15,
01.12.1992
EINSEITIGE ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS
Österreich behält sich vor, Transitverkehrs- und transitbezogene Angelegenheiten in die in Artikel 30 erwähnten Besprechungen und in Vereinbarungen, die sich aus diesen Besprechungen ergeben können, nicht mit einzubeziehen.