Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

3. Hauptstück

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Paragraph 3, (1) Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen vorzulegen.