Absatz eins,Können die Verbrauchsanteile durch Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, ermittelt werden und ist der Energieverbrauch - bezogen auf das Gebäude (wirtschaftliche Einheit) - überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflußbar, so sind die Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen.