Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,
BG
Paragraph eins
01.10.1992
04.06.2021
HeizKG
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme versorgt werden, sind die Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärmeabnehmer Einfluß auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.
Heizkosten
04.06.2021
10007277
NOR12078873
N5199224479J