Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992,
Paragraph 5
01.01.1993
04.09.2008
Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
Paragraph 5, (1) Die Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.