Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,
Text
Aufbewahrungspflicht
§ 33. Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem Paragraph 33, Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,
in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.