römisch fünf über Lehrabschlußprüfung Segelflugzeugbauer
Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2019,
V
Paragraph 5,
01.07.1992
31.05.2019
50/04 Berufsausbildung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schierzeuger, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Leichtflugzeugbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2,, 4 und 6 Absatz eins,
1. vergleiche auch Lehrberufsliste Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,
2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1992,
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
06.06.2019
10006387
NOR12078558
N5199221154J