Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Drechsler, Karosseur, Landmaschinenmechaniker, Leichflugzeugbauer, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz eins,

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006423

Dokumentnummer

NOR12078555

alte Dokumentnummer

N5199221151J