Absatz einsDie Preise für Leistungen sind unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung auszuzeichnen. Wenn dies der Verkehrsübung entspricht, kann statt des Preises für die Gesamtleistung der Preis für eine Leistungseinheit angegeben werden.
Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,
Paragraph 11,
01.06.1992