Absatz 2,Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,
Paragraph 9
01.06.1992
31.12.1998
Inhalt der Auszeichnung
Paragraph 9, (1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).