Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Inhalt der Auszeichnung

Paragraph 9, (1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).

  1. Absatz 2,Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
  2. Absatz 3,Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Absatz eins und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
  3. Absatz 4,Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.