Absatz einsGastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.
Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,
BG
Paragraph 6,
01.06.1992
PrAG
55 Wirtschaftslenkung
06.05.2024
10007216
NOR12078392
N5199219603J