Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,
BG
Paragraph 5,
01.06.1992
PrAG
55 Wirtschaftslenkung
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.
06.05.2024
10007216
NOR12078391
N5199219602J