Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Untersuchung gemäß Paragraph 5, des Preisgesetzes 1992 ergibt, daß mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen (Paragraph 5, Absatz 5, des Preisgesetzes 1992).
  2. Absatz 2Erbringen andere als die in einer Verordnung gemäß Absatz eins, genannten Unternehmer Leistungen, deren Preise gemäß dieser Verordnung auszuzeichnen sind, so haben auch diese Unternehmer die Preise dieser Leistungen auszuzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078389

alte Dokumentnummer

N5199219600J