Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Untersuchung gemäß Paragraph 5, des Preisgesetzes 1992 ergibt, daß mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen (Paragraph 5, Absatz 5, des Preisgesetzes 1992).