(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind, zu übermitteln an:Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich sind, zu übermitteln an:
die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
die Mitglieder der Preiskommission,
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG) undersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG) und
den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2,den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.