Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 14,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR12078378

alte Dokumentnummer

N5199219588J