Preisgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,
BG
Artikel 2, Paragraph 13
01.06.1992
23.12.2025
55 Wirtschaftslenkung
Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
23.12.2025
10007215
NOR12078377
N5199219587J