(4)Absatz 4,Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3 den Vertretern der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Absatz 3, den Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Absatz 3,, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.