- Ziffer einskeine saisonale Verknappungserscheinung darstellt und
- Ziffer 2durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann.
Preisgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,
Artikel 2, Paragraph 2
01.06.1992
18.02.1999
Bestimmung von Preisen für Sachgüter und
Leistungen
Paragraph 2, (1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.