Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

18.02.1999

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel I

Verfassungsbestimmung

  1. Absatz einsDie Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
  2. Absatz 2Dieser Artikel tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgt.
  3. Absatz 3Gleichzeitig tritt Artikel römisch eins der Preisgesetznovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 337, außer Kraft.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.