Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind.
Öffnungszeitengesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,
Paragraph 3
25.01.1992
10.01.1997
Paragraph 3, (1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, an Samstagen bis 13 Uhr offengehalten werden.