Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 2,, des Paragraph 7, Absatz 2 und des Paragraph 10, Ziffer 3, mit 15. Dezember 1992 und
    2. Ziffer 2
      der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *1) in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Paragraphen 3,, 4 und 5 Absatz 2, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.