Preistransparenzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,
Artikel 2, Paragraph 9,
01.01.1994
26.04.2002
Daten, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden sind, dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.