Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011

Text

Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (Paragraph 7, Absatz eins,) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.