BGBl. Nr. 761/1992Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7Artikel 2, Paragraph 7,
Inkrafttretensdatum
15.12.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Text
Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins(Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
(2)Absatz 2Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.