Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Aufzeichnungen der Unternehmen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.