Preistransparenzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,
Artikel 2, Paragraph 6,
01.01.1994
31.12.1994
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist.