Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Absatz eins, erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.