Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Transparenz von Gas- und Strompreisen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) über die Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Der letzte Satz gilt nicht für die Mitteilung gemäß Anhang römisch 21 Ziffer 26, Litera d, des EWR-Abkommens.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.