Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Mazedonien)
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,
Artikel 8
08.09.1991
13.04.2002
Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,.
Artikel 8
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien