Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition'' alle Vermögenswerte, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Litera abewegliche und unbewegliche Sachen im Eigentum des Investors sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte, Zurückbehaltungsrechte und ähnliche Rechte;
- Litera bAnteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
- Litera cAnsprüche auf Geld, das veranlagt wurde oder aus einer Leistung, die erbracht wurde, zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wertes in bezug zu einer Investition;
- Litera dUrheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
- Litera eöffentlich-rechtliche Konzessionen für die Gewinnung von Naturschätzen;