Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch direkte und sinnvolle Verhandlungen beigelegt werden.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)
Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1991,
Artikel 10
01.01.1992