(2)Absatz 2,Im Fall einer Investitionsstreitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei sollen die Streitparteien zuerst versuchen, die Meinungsverschiedenheit durch Konsultationen und Verhandlungen im guten Glauben zu lösen. Sind die Konsultationen oder Verhandlungen erfolglos, kann die Meinungsverschiedenheit durch Anwendung nicht verbindlicher Drittparteienverfahren beigelegt werden, denen der Investor und die Vertragspartei gemeinsam zustimmen. Kann die Meinungsverschiedenheit nicht durch die vorhergehenden Verfahren beigelegt werden, steht es jeder der Streitparteien frei, jederzeit nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem die Meinungsverschiedenheit entstand, die Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“) zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren zu unterbreiten, vorausgesetzt, daß kein endgültiges Urteil ergangen ist, falls der beteiligte Investor die Meinungsverschiedenheit vor die Gerichte der Vertragspartei, die Streitpartei ist, gebracht hat.
(3) a)Absatz 3,, Litera a
Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, daß eine Investitionsstreitigkeit dem Zentrum zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren unterbreitet wird. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten.
Schiedsverfahren über solche Meinungsverschiedenheiten werden gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten und der Schiedsverfahrensordnung des Zentrums durchgeführt.