Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)
Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,
Artikel 9
01.11.1991
Jede Vertragspartei bestellt je ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf den Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.