Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 100,

In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Paragraph 98, Absatz eins,, die von betriebsfremden Gebäudeteilen zwar durch brandbeständige Mauern, jedoch nur durch brandhemmend abgeschlossene Öffnungen getrennt sind, dürfen höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins und 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei vorhanden sein; für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins gilt Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4, sinngemäß. Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei die Größe der Glasbehälter ohne bruchgeschützte Umhüllung 250 Milliliter und mit bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung 500 Milliliter nicht überschreiten darf; Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Gesamtmenge der in Glasbehältern gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch zwei darf jedoch 40 Liter nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen bis zu 200 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei gelagert werden; handelt es sich jedoch um die Lagerung von Heizöl extra leicht, so dürfen bis zu 300 Liter gelagert werden. Für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gilt Paragraph 98, Absatz 3, sinngemäß.