Absatz einsLagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege, wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen besitzen.