Absatz eins,Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen:
- Ziffer einssechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;
- Ziffer 2drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Ziffer 3, oder 4 fallen;
- Ziffer 3drei Jahre für alle nicht unter die Ziffer 4, fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;
- Ziffer 4ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.