Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen:
    1. Ziffer eins
      sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;
    2. Ziffer 2
      drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Ziffer 3, oder 4 fallen;
    3. Ziffer 3
      drei Jahre für alle nicht unter die Ziffer 4, fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;
    4. Ziffer 4
      ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.
  2. Absatz 2,Der Anfang der Frist für die erste wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der erstmaligen Prüfung; bei unter Absatz eins, Ziffer eins, fallenden oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der Herstellung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen, wenn wegen der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß Paragraph 6, oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung (Paragraph 18, Ziffer 3,) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.