Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der in Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Büromaschinenmechaniker beziehen, außer Kraft.